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   OVG Saarland, 17.01.2018 - 2 A 383/17   

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https://dejure.org/2018,845
OVG Saarland, 17.01.2018 - 2 A 383/17 (https://dejure.org/2018,845)
OVG Saarland, Entscheidung vom 17.01.2018 - 2 A 383/17 (https://dejure.org/2018,845)
OVG Saarland, Entscheidung vom 17. Januar 2018 - 2 A 383/17 (https://dejure.org/2018,845)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Saarland, 14.04.2014 - 2 B 207/14

    Nutzungsuntersagung bei formeller Baurechtswidrigkeit eines über Jahre geduldeten

    Auszug aus OVG Saarland, 17.01.2018 - 2 A 383/17
    Nur wenn die Anlagen im Zeitpunkt ihrer Errichtung vom Gesetzgeber noch verfahrensfrei gestellt waren, kann ungeachtet der ohnehin fehlenden materiellen Legitimationswirkung solcher Anzeigen (§ 60 Abs. 2 LBO 2004/2015) für eine Nutzungsuntersagung nicht mehr von einer diese allein legitimierenden formellen Illegalität ausgegangen werden.(vgl. dagegen OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.4.2014 - 2 B 207/14 -, SKZ 2014, 96, zu einem Fall, in dem ein Gebäude und die später von der Bauaufsichtsbehörde beanstandete Nutzung, als Bordell, auch in einem Zeitraum tatsächlich vorhanden war, in dem nach § 63 LBO 2004 eine Genehmigungsfreistellung anzunehmen war).
  • OVG Saarland, 20.11.2017 - 2 A 614/16

    Bauaufsichtsrechtliche Nutzungsuntersagung wegen Nichteinhaltung der überbaubaren

    Auszug aus OVG Saarland, 17.01.2018 - 2 A 383/17
    Dass diese wegen einer evident auszuschließenden nachträglichen Genehmigungsfähigkeit der Werbeanlage an dieser Stelle von vorneherein nicht zielführend und daher unverhältnismäßig wäre,(vgl. zu diesem Aspekt zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.11.2017 - 2 A 614/16 -) lässt sich auch mit Blick auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Einordnung der maßgeblichen Umgebungsbebauung (§ 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BauGB) nicht feststellen.(vgl. unter anderem zur Beurteilung sog. Videowall-Anlagen am Maßstab des § 17 Abs. 2 LBO 2015 (Verkehrsgefährdung) zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.5.2016 - 2 A 5/16 -, SKZ 2016, 152, BRS 84 Nr. 105) Weitere Überlegungen der Beklagten in dem Zusammenhang waren auch mit Blick auf das aktuelle Bauordnungsrecht nicht veranlasst.
  • OVG Saarland, 23.05.2016 - 2 A 5/16

    Beseitigungsanordnung für sog. Videowall

    Auszug aus OVG Saarland, 17.01.2018 - 2 A 383/17
    Dass diese wegen einer evident auszuschließenden nachträglichen Genehmigungsfähigkeit der Werbeanlage an dieser Stelle von vorneherein nicht zielführend und daher unverhältnismäßig wäre,(vgl. zu diesem Aspekt zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.11.2017 - 2 A 614/16 -) lässt sich auch mit Blick auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Einordnung der maßgeblichen Umgebungsbebauung (§ 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BauGB) nicht feststellen.(vgl. unter anderem zur Beurteilung sog. Videowall-Anlagen am Maßstab des § 17 Abs. 2 LBO 2015 (Verkehrsgefährdung) zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.5.2016 - 2 A 5/16 -, SKZ 2016, 152, BRS 84 Nr. 105) Weitere Überlegungen der Beklagten in dem Zusammenhang waren auch mit Blick auf das aktuelle Bauordnungsrecht nicht veranlasst.
  • BVerwG, 29.06.2016 - 2 B 118.15

    Hinweispflicht des Dienstherrn bei möglichen Auswirkungen der Bewilligung von

    Auszug aus OVG Saarland, 17.01.2018 - 2 A 383/17
    Dabei ist davon auszugehen, dass zum einen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, in aller Regel bereits die sich aus dem Fehlen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für die konkrete Nutzung ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Nutzungsuntersagung (§ 82 Abs. 2 LBO 2015) rechtfertigt, weil der Landesgesetzgeber bei Erlass dieser Ermächtigungsgrundlage insbesondere auch die Einhaltung des baurechtlichen Genehmigungserfordernisses im Blick hatte,(vgl. dazu etwa Beschluss des 2. Senats vom 11.8.2015 - 2 B 118/15 -, SKZ 2016, 51, Leitsatz Nr. 32, ständige Rechtsprechung) und dass zum anderen die Bauaufsichtsbehörde - da es sich um eine Ermessensentscheidung handelt - durch eine tragende Angabe materieller baurechtlicher Gesichtspunkte der fehlenden nachträglichen Genehmigungsfähigkeit den Rahmen für eine anschließende gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Anordnung auf die Frage der "Richtigkeit" der von der Behörde angenommenen inhaltlichen Rechtswidrigkeit der Nutzung erweitert.
  • VG Cottbus, 23.05.2016 - 5 L 111/16

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht

    Auszug aus OVG Saarland, 17.01.2018 - 2 A 383/17
    Daraufhin hat die Beklagte eine der Verfügung beigegebene Sofortvollzugsanordnung aufgehoben.(vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 26.4.2016 - 5 L 111/16 -, mit dem ein Aussetzungsantrag des Klägers mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurückgewiesen wurde).
  • OVG Saarland, 18.04.2019 - 2 A 2/18

    Prüfungsumfang des Gerichts bei Begründung einer Nutzungsuntersagung aufgrund

    Zunächst ist davon auszugehen, dass in den Fällen, in denen die Bauaufsichtsbehörde respektive die insoweit mit Blick auf § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO maßgebliche Widerspruchsbehörde(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.1.2018 - 2 A 383/17 -, SKZ 2018, 139, Leitsatz Nr. 31, zu einem Fall des "Auswechselns" der Begründung durch die Widerspruchsbehörde) über den Verweis auf das die sogenannten "formelle Illegalität" einer Nutzung kennzeichnende Nichtvorliegen einer erforderlichen Genehmigung hinaus bei ihrer Ermessensentscheidung im Sinne des § 82 Abs. 2 LBO tragend auf die Annahme materieller baurechtlicher Gesichtspunkte, also eine fehlende (nachträgliche) Genehmigungsfähigkeit der Nutzung, abstellt, dies die anschließende gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Anordnung auf die Frage des Vorliegens der von der Behörde angenommenen inhaltlichen Rechtsverstöße durch die Nutzung erweitert.(vgl. zu den in der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte seit langem anerkannten Grundsätzen für die rechtliche Beurteilung derartiger bauaufsichtlicher Anordnungen im Einzelnen: Bitz, "Die Nutzungsuntersagung nach § 82 Abs. 2 LBO 2004 in der bauaufsichtsbehördlichen Praxis" , SKZ 2009, 206, 207-208).
  • OVG Saarland, 29.12.2021 - 2 B 276/21

    Beseitigungsanordnung für eine Fischerhütte; Verfahrensfreistellung

    Die Bauaufsichtsbehörde ist daher nicht verpflichtet, im Falle illegaler Nutzungen als "milderes Mittel" eine Anordnung auf der Grundlage des § 82 Abs. 3 LBO (juris: BauO SL) zu erlassen oder die Stellung eines nachträglichen Bauantrags zu verlangen (vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 23.11.2020 - 2 B 266/20 -, Nr. 14 in der Leitsatzübersicht II/2020 auf der Homepage des Gerichts, und vom 17.1.2018 - 2 A 383/17 -, SKZ 2018, 139, Leitsatz Nr. 31).(Rn.12).

    [vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 23.11.2020 - 2 B 266/20 -, Nr. 14 in der Leitsatzübersicht II/2020 auf der Homepage des Gerichts, und vom 17.1.2018 - 2 A 383/17 -, SKZ 2018, 139, Leitsatz Nr. 31] Nach der Rechtsprechung des Senats ist zusätzlich eine solche, bei den Adressaten Kosten verursachende Anordnung allerdings bereits unverhältnismäßig und damit rechtswidrig, wenn die Baugenehmigungsbehörde - wie hier - von der fehlenden materiellen Genehmigungsfähigkeit der in Rede stehenden baulichen Anlagen ausgeht.

  • OVG Saarland, 23.11.2020 - 2 B 266/20

    Sofortige Nutzungsuntersagung für illegales Wettbüro

    [vgl. dazu statt vieler OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.1.2018 - 2 A 383/17 -, SKZ 2018, 139, Leitsatz Nr. 31, st. Rspr.].

    [vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.1.2018 - 2 A 383/17 -, SKZ 2018, 139, Leitsatz Nr. 31].

  • OVG Saarland, 19.03.2018 - 2 A 851/17

    Beseitigungsanordnung für eine Werbeanlage in einem Wohngebiet

    Die sich mit Blick auf die Ermächtigungsgrundlage in dem § 85 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBO 2004/2015 vor dem Hintergrund aufdrängende Frage, ob eine solche allgemeine kategorisierende Regelung zur Gestaltung eines "Ortsbildes" (Nr. 1) oder zu "ortsgestalterischen Gründen" (Nr. 2) ohne einen konkreten Bezug zur Schutzwürdigkeit des jeweiligen Bereichs beziehungsweise eine entsprechende Interpretation der erwähnten Ermächtigungsgrundlage, sei es unter dem von der Klägerin angesprochenen formellen Aspekt normativer Bestimmtheit oder unter (materiellen) Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten, mit höherrangigem Recht im Einklang zu bringen ist,(vgl. auch dazu in der Tendenz verneinend OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.9.2003 - 2 R 11/03 -, SKZ 2004, 68, BauR 2004, 880 (Leitsatz), allerdings zu der seinerzeit in der Formulierung deutlich engeren Grundlage in § 113 Abs. 1 Nr. 1 LBO 1974, wonach derartige eigentumsbeschränkende Bestimmungen, die einer über eine bloße (baupolizeiliche) Verunstaltungsabwehr (vgl. § 14 LBO 1974, heute § 4 LBO 2015) hinausgehenden "positiven Baupflege" dienen, unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten einer aus der entsprechenden Schutzwürdigkeit der konkreten baulichen Umgebung abzuleitenden "Rechtfertigung" bedürfen) kann im vorliegenden Fall, da die Beseitigungsanordnung der Beklagten nach der maßgeblichen Fassung der Widerspruchsbescheids allein auf den - unzweifelhaften - Verstoß gegen § 12 Abs. 4 LBO 2015 gestützt ist, im Ergebnis dahinstehen.(vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.1.2018 - 2 A 383/17 -).
  • OVG Saarland, 11.05.2018 - 2 A 850/17

    Beseitigungsanordnung für Werbeanlagen in einem Wohngebiet

    Die sich mit Blick auf die Ermächtigungsgrundlage in dem § 85 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBO 2004/2015 vor dem Hintergrund aufdrängende Frage, ob eine solche allgemeine kategorisierende Regelung zur Gestaltung eines "Ortsbildes" (Nr. 1) oder zu "ortsgestalterischen Gründen" (Nr. 2) ohne einen konkreten Bezug zur Schutzwürdigkeit des jeweiligen Bereichs beziehungsweise eine entsprechende Interpretation der erwähnten Ermächtigungsgrundlage, sei es unter dem von der Klägerin angesprochenen formellen Aspekt normativer Bestimmtheit oder unter (materiellen) Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten, mit höherrangigem Recht im Einklang zu bringen ist,(vgl. auch dazu in der Tendenz verneinend OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.9.2003 - 2 R 11/03 -, SKZ 2004, 68, BauR 2004, 880 (Leitsatz), allerdings zu der seinerzeit in der Formulierung deutlich engeren Grundlage in § 113 Abs. 1 Nr. 1 LBO 1974, wonach derartige eigentumsbeschränkende Bestimmungen, die einer über eine bloße (baupolizeiliche) Verunstaltungsabwehr (vgl. § 14 LBO 1974, heute § 4 LBO 2015) hinausgehenden "positiven Baupflege" dienen, unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten einer aus der entsprechenden Schutzwürdigkeit der konkreten baulichen Umgebung abzuleitenden "Rechtfertigung" bedürfen) kann im vorliegenden Fall, da die Beseitigungsanordnung der Beklagten nach der maßgeblichen Fassung der Widerspruchsbescheids allein auf den - unzweifelhaften - Verstoß gegen § 12 Abs. 4 LBO 2015 gestützt ist, im Ergebnis dahinstehen.(vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.1.2018 - 2 A 383/17 -).
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